Verschönerungs-Verein Ebersberg e.V.

Name, Sitz

§ 1

Der Verein führt den Namen „ Verschönerungs-Verein Ebersberg e.V. “

Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Ebersberg.

Aufgaben

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er will durch seine Tätigkeit der Landschaftspflege und Ortsverschönerung dienen.

Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch

1.  Schaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen, die der Erholung und Gesundung dienen (Erschließung der Heilfaktoren des Bodens und der          Luft, Schaffung von Wegen, Errichtung von Bänken, Schutzhütten, Liegewiesen, Markierung der Wanderwege, Führungen usw.),

2.   Mitarbeit bei der Schaffung und ständigen Verbesserung der Einrichtungen, die der Ortsverschönerung dienen,

3.   Pflege der Heimatliebe und der Heimatkunde (Vorträge und Wanderungen, Verschönerung des Ortsbildes, Erhaltung der Volksbräuche und –              Sitten),

4.    Pflege und Erhaltung von Denkmälern der Natur, der Geschichte und der Kunst.

Der Verein darf keine anderen als die vorstehend bezeichneten Zwecke verfolgen.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sind nur für die satzungsgemäße Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins erhalten.

§ 4

Ebenso wenig darf jemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§ 5

Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Des Weiteren kann er Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben.

§ 6

Ordentliche Mitglieder können werden natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen), die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen möchten.

Ehrenvorsitzende oder Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglieder müssen durch den

1.ten Vorsitzenden und den beiden 2.ten Vorsitzenden der Mitgliederversammlung

zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der an-wesenden, abgegebenen Stimmen.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Ankündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwider handelt. Insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins die Durchsetzung eigennütziger Belange betreibt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt. Den Ausschluss eines Mitglieds muss durch Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Ein Mitglied des Vorstandes, dem selbst ein Ausschluss droht, ist selber nicht Stimmberechtigt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

§ 8

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Die Mitgliederbeiträge sind einmal im Geschäftsjahr fällig.

Organe des Vereins

§ 9

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)

  3. die Ausschüsse

Vorstand

§ 10

Gesetzliche Vertreter des Verschönerung- Vereins Ebersberg e.V. im Sinne des § 26 BGB ist der 1.te Vorsitzende und die beiden gleichberechtigten 2.ten Vorsitzenden, jeweils mit Einzelvertretungsberechtigung. Ein oder beiden 2.ten Vorsitzende/n dürfen von ihrer Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist oder er sie ausdrücklich beauftragt. Der 1.te Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung, es sei denn, er ist verhindert oder er bevollmächtigt einen oder beide der 2.ten Vorsitzende/n. Im Verhinderungsfall des 1.ten Vorsitzenden leitet alle Ver-handlungen und Vereinsgeschäfte, im Rahmen dieser Satzung, einer oder beiden

2.ten Vorsitzenden.

Die Wahl des 1.ten Vorsitzenden und der beiden 2.ten Vorsitzenden erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; die Wiederwahl ist zulässig.                          

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem 1.ten Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten 2.te Vorsitzende, dem Schriftführer, dem Kassier und bis zu fünfzehn weiteren Mitgliedern (Beisitzer).

Die Wahl des Vorstandes und der bis zu fünfzehn weiteren Beisitzer, erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungs-gemäß gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, mündlich oder elektronisch, in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage, unter Angabe der Tagesordnung, vorher. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlussfähig. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder einem oder beiden der 2.ten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Be-schlüsse des Vorstands sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstände und Beisitzer gültig.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

– Der Vorstand hat die Leitung des Verschönerungs-Vereins e.V. zur Erfüllung nach § 2 dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Aufgaben:

– Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

– Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitglieder-versammlung,

– Einsetzung von Ausschüssen.

Mitgliederversammlung

§ 11

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann schriftlich per Postweg, oder über elektronische Mittel erfolgen. Die ordnungs-gemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in § 14 und §15 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Anträge aus Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich begründet eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.ten Vorsitzenden oder von einem der zwei 2.ten Vorsitzenden geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte beinhalten:

  1. Jahresbericht

  2. Jahresabrechnung, Rechnungsprüfungsbericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes

  3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 10 der Satzung)

  4. Wahl von zwei Kassenprüfer

  5. vorliegende Anträge

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1.ten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Ausschüsse

§ 12

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenden Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

Geschäftsjahr

§ 13

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 14

Abänderungen an der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 15

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle der Beschluss-unfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vor-schriftsmäßig (§ 11 der Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

§ 16

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Ebersberg, zur unmittelbaren und ausschließliche Verwendung für gemeinnützige Zwecke, im Sinne des § 2 der Satzung.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereines betreffen,

  2. über Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks

sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

Ebersberg, den 20.11.2018